Hilfe! Mein Angehöriger benötigt Hilfe im Alltag, was kann ich tun? – Ihr Weg zu den Pflegeleistungen

Oftmals zeigt sich der Verlauf der Pflegebedürftigkeit schleichend. So nehmen die Angehörigen die Pflegebedürftigkeit eines Betroffenen anfangs noch nicht wahr oder sie verdrängen die sogenannten „kleinen Hilfen“, die sie täglich geben. Diese kleinen Hilfen werden nach und nach komplexer und der Aufwand für den Angehörigen dem Betroffenem gegenüber wird zunehmend mehr. Dieser Zeitpunkt ist nicht planbar und nicht jeder Angehörige wohnt im gleichen Haus oder im gleichen Wohnort und so wird die Organisation der Pflege sehr schnell eine Herausforderung, denn das Leben des Angehörigen geht trotzdem weiter. Anfangs ist der Pflegeaufwand sehr gering und selbst aus der Ferne noch zu organisieren, doch wie geht es weiter?

Leistungsvoraussetzungen für einen Anspruch aus der sozialen Pflegeversicherung besteht, wenn der Versicherte drei Voraussetzungen erfüllt:

  1. Ein Leistungsantrag ist zu stellen (§ 33 Abs.1 Satz 1 SGB XI (Antragsberechtigt ist der Versicherte bzw. ein von ihm Bevollmächtigter, sein Betreuer oder gesetzlicher Vertreter)
  2. Die Vorversicherungszeit ist zu erfüllen – Bei Versicherten, die einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XI stellen, ist eine Vorversicherungszeit von zwei Jahren in den letzten zehn Jahren (Rahmenfrist) vor Antragstellung nachzuweisen.
  3. Die Pflegebedürftigkeit muss vorliegen. (Definition: Pflegebedürftig sind Personen, die aufgrund von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten nach Maßgabe der im Gesetz abschließend definierten Kriterien in den sechs Bereichen der Hilfe anderer bedürfen.)

Diese Bereiche sind:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltaglebens und sozialer Kontakte

Der Hilfebedarf muss auf den in den Kriterien beschriebenen, gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten berufen; andere Ursachen bleiben außer Betracht.

Für diesen Antrag bedarf es keine ärztliche Bescheinigung. Sie können den Leistungsantrag telefonisch bei Ihrer Pflegekasse beantragen, dieser wird Ihnen dann per Post zugesendet. Nach dem Ausfüllen des Antrages schicken Sie diesen wieder an die Pflegekasse – Wichtig! Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, d.h. sollte ein Gutachter erst in zwei Monaten das Gutachten durchführen, so erhalten Sie die Leistungen rückwirkend.

Sollten Sie unsicher sein, dann nehmen Sie gerne Kontakt auf, denn ich helfe Ihnen bei der Antragstellung , unterstütze Sie bei Unsicherheiten und beantworte Ihre Fragen. Auf Wunsch gehe ich mit Ihnen auch die oben aufgeführten Bereiche mit unserem Pflegegradrechner durch und kläre ich Sie über weitere Leistungen der Pflegeversicherung auf.

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